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Wann unterliegt mein Produkt der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU?

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Wann unterliegt mein Produkt der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU?

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie

  • welche Herstellerpflichten im Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen bestehen.
  • wie Sie mit Ihrem Equipment richtlinienkonform handeln.

Die europäische ATEX-Herstellerrichtlinie 2014/34/EU („ATEX 114“) regelt das Inverkehrbringen von Produkten für den bestimmungsgemäßen Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen – laut ATEX-Betreiberrichtlinie 1999/92/EG („ATEX 137“) sogenannten 'Zonen'.

Konkret bedeutet es, dass sich Hersteller an die Anforderungen dieser Richtlinie halten und ihre Produkte einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen müssen, wenn es sich bei den Produkten um Geräte und Schutzsysteme oder deren Komponenten handelt, die in einem explosionsgefährdeten Bereich eingesetzt werden sollen.

Zusätzlich unterliegen der ATEX-Herstellerrichtlinie auch Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die zwar bestimmungsgemäß außerhalb von Zonen platziert werden, jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten oder Schutzsystemen innerhalb von Zonen erforderlich sind oder dazu beitragen.

Diese Fragen sind für die Festlegung des Einsatzbereiches relevant:

  • Welcher Gerätegruppe (Gruppe I – untertägige Bergwerke sowie deren Übertageanlagen oder Gruppe II – alle anderen) lässt sich das Produkt zuordnen?
  • Welcher Gerätekategorie (je nach Zone M1, M2, 1 G/D, 2 G/D oder 3 G/D) lässt sich das Produkt zuordnen?

Im Anschluss muss das Produkt einer Gefahren- bzw. Zündquellenanalyse unterzogen werden. Mögliche Zündquellen sind etwa heiße Oberflächen, Funken oder auch elektromagnetische Wellen.

In einem weiteren Schritt werden die entsprechenden Maßnahmen umgesetzt, um die vorliegenden Zündquellen zu vermeiden. Dabei werden sogenannte Zündschutzarten verwendet, beispielsweise die druckfeste Kapselung. Mit Gruppe, Kategorie und der umgesetzten Zündschutzart geht es weiter mit dem Konformitätsbewertungsverfahren.

Um ein Produkt konform zur ATEX-Herstellerrichtlinie zu bauen, muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden, mit dem geprüft wird, ob die Anforderungen der Richtlinie eingehalten werden. Je nach Einsatzgebiet des Produktes gilt es, verschiedene Abläufe einzuhalten. Teils kann der Hersteller selbst mit einer internen Fertigungskontrolle die Konformität nachweisen. Für Produkte anderer Kategorien wird dagegen eine EU-Baumusterprüfung bei einer notifizierten Stelle (bspw. TÜV) in Kombination mit einem Qualitätssicherungssystem oder der Produktkontrolle verlangt. Das bedeutet, dass eine unabhängige Instanz die technischen Unterlagen, das Produkt selbst sowie die Qualitätssicherung des Fertigungsprozesses überprüft.

Erfüllen das Produkt und der Produktionsprozess die nötigen Anforderungen, erfolgt eine CE-Kennzeichnung nach ATEX-Herstellerrichtlinie mithilfe des speziellen Explosionsschutzkennzeichens gefolgt von Angaben zur Gerätegruppe, -kategorie sowie weiteren Informationen wie der maximalen Oberflächentemperatur (oder Temperaturklasse), der Explosionsgruppe und der Zündschutzart.

Quelle:

  • ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU, 3. Ausgabe vom Mai 2020
  • EN 1127-1 „Explosionsfähige Atmosphären - Explosionsschutz - Teil 1: Grundlagen und Methodik“
  • Norm EN 60079-0 „Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Betriebsmittel - Allgemeine Anforderungen“
  • https://www.telo.at/de/news/rund-um-die-atex-richtlinie-201434eu (Beitrag vom 08.03.2021)