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Sicheres und regelkonformes Arbeiten mit Gaswarngeräten

Sicheres und regelkonformes Arbeiten mit Gaswarngeräten

Zum Schutz von Gesundheit und Leben kommen Gaswarngeräte zum Einsatz. Um die Sicherheit durch Gaswarngeräte permanent zu gewährleisten, muss die einwandfreie Funktion der Geräte regelmäßig überprüft werden. Wie Gaswarngeräte zu prüfen sind, legt die Berufsgenossenschaft RCI in den Merkblättern T021 / T023 fest.

In T021 (Stand 2/2016) unter Paragraph 11.1 wird der Umgang mit Gaswarngeräten beschrieben.

11.1 Kontrollen des Gaswarngerätes

11.1.1 Sichtkontrolle und Anzeigetest

Hierzu gehören mindestens die im Folgenden beschriebenen Tätigkeiten.

Sichtkontrolle:

  • Kontrolle des Gerätes und des verwendeten Zubehörs auf mechanische Beschädigungen.
  • Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen (z. B. auf Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz).
  • Auslösung von gerätespezifischen Testfunktionen für Anzeigeelemente bei laufendem Betrieb.
  • Bei Einsatz einer Pumpe: Funktions- und Dichtheitstest einschließlich Entnahmezubehör.
  • Kontrolle des Ladezustands der Akkus oder Batterien.

Anzeigetest:

  • Aufgabe geeigneter Prüfgase, Gasgemische zum Test der Anzeige und Alarmfunktion. Der Unternehmer/die Unternehmerin muss ein Kriterium zur Beurteilung festlegen, ob der Test bestanden ist. Die Einstellzeit des Gerätes ist dabei einzubeziehen. Empfehlungen in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten. Hinweis: Eine alleinige Kontrolle des Nullpunktes mit Umgebungsluft erfüllt nicht die Anforderungen des Anzeigetests.

Die Kontrolle erfolgt durch eine unterwiesene Person.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

  • Identifikation des Gaswarngerätes (z. B. Typ, Seriennummer)
  • Bestätigung der Durchführung
  • Festgestellte Mängel
  • Datum und Name
11.1.2 Funktionskontrolle

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

  • Sichtkontrolle nach Abschnitt 11.1.1
  • Aufgabe von Null- und Prüfgas zur
    • Kontrolle und Bewertung der Messwertanzeige (Kalibrierung) und gegebenenfalls Justierung
    • Kontrolle und Bewertung der Ansprechzeit gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers

Die Kontrolle erfolgt durch qualifiziertes Fachpersonal.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

  • Identifikation der Gaswarneinrichtung (z. B. Typ, Seriennummer)
  • Art und Konzentration der verwendeten Prüfgase
  • Anzeigewerte bei Null- und Prüfgas vor und nach einer Kalibrierung/Justierung
  • Beurteilung der Ansprechzeiten
  • Festgestellte Mängel
  • Durchgeführte Arbeiten
  • Datum und Name

Die Funktionskontrolle ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt anstehende Sichtkontrolle.

11.1.3 Systemkontrolle

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

  • Funktionskontrolle nach Abschnitt 11.1.2
  • Kontrolle der Parametrierung durch Soll-/Ist-Vergleich
  • Bei Vorhandensein eines Datenloggers: Auslesen der Inhalte und Kontrolle auf Plausibilität
  • Beurteilung des Akku-Zustands
  • Beurteilung des Zustands von Zubehörteilen (z. B. Schläuche, Filter)

Werden automatisierte Test- und Justiereinrichtungen verwendet, so sind diese im Rahmen der Systemkontrolle zu prüfen.

Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person.

Die zugehörigen Aufzeichnungen müssen enthalten:

  • Identifikation der Gaswarneinrichtung (z. B. Typ, Seriennummer)
  • Art und Konzentration der verwendeten Prüfgase
  • Abweichungen der Parametrierung von den Sollwerten

Die für die Sichtkontrolle benötigten Gase und Durchflussregler finden Sie im ATEXshop.de oder Sie sprechen uns unter info@atex-shop.de an. Für die Funktions- und Systemkontrolle können wir Ihnen kostengünstige Prüf-Labore vermitteln.