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Unterputz-Installationen im Ex-Bereich

Unterputz-Installationen im Ex-Bereich

Ist die Unterputz-Verlegung von Kabeln und Leitungen in explosionsgefährdeten Bereichen erlaubt?

Bei der Renovierung und Instandhaltung von Arealen in explosionsgefährdeten Bereichen ist eine Vielzahl an Vorschriften zu beachten. Unterputz-Installationen von geeigneten Kabeln und Leitungen in den Zonen 1/21 und 2/22 sind ein besonderer Fall.

In einer früheren und nicht mehr gültigen TGL-Norm der DDR (TGL 200-0621 Teil 2) wurde die Verlegung unter Putz (uP-Installation) für unzulässig erklärt. Auch frühere Ausgaben von DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1)[1] gehen darauf nicht ein. Wie stellt sich dieser spezifische Fall nun dar?

Überdenkt man die Bandbreite möglicher anlagetechnischer Konstellationen, ergibt sich eine Spur. Jeder Anwendungsfall hat jedoch seine eigene Spezifik. Denn manche Fragen, auf die das Normenwerk nicht konkret eingeht, spalten die Fachwelt.

Aufputz und Unterputz

Allgemein gesehen kommen in der Praxis für gewöhnlich zwei Arten vor:

  • die klassische Variante, d.h. Geräte und Leitungen in Unterputz-Ausführung (uP),
  • eine Mischvariante, d.h. nur die Leitungen uP, Geräte in Aufputz-Ausführung (aP).

Im ersten Fall stellt sich die Frage, ob sich eine bautechnisch komplett und dicht umhüllte Leitung formell überhaupt noch im explosionsgefährdeten Bereich befindet. Da eine uP-Installation nach a) jedoch entsprechende Geräte voraussetzt, die es in Ex-Ausführung nicht gibt, wäre sie nicht erlaubt. Bei Variante b) verhält es sich anders.

Mit DGUV Vorschrift 4 hat man vorerst nur eine Zielbeschreibung vor Augen, jedoch eine rechtlich berufbare Entscheidungsgrundlage. Auch wenn im speziellen Fall denkbare Sicherheitsrisiken recht theoretisch anmuten, stehen beim Sicherstellen des elektrotechnischen Explosionsschutzes die Abschnitte 2 und 3 des § 4 im Fokus.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten.

Zu § 4 Abs. 2:

Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel so beschaffen sind, dass von ihnen bei ordnungsgemäßem Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung weder eine unmittelbare (z. B. gefährliche Berührungsspannung) noch eine mittelbare (z. B. durch Strahlung, Explosion, Lärm) Gefahr für den Menschen ausgehen kann. Der geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu erwartende äußere Einwirkungen (z. B. mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit, Eindringen von Fremdkörpern).

(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.

Zu § 4 Abs. 3:

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel können in ihrer Funktion und Sicherheit durch Umgebungseinwirkungen (z. B. Staub, Feuchtigkeit, Wärme, mechanische Beanspruchung) nachteilig beeinflusst werden. Daher sind sowohl die einzelnen Betriebsmittel als auch die gesamte Anlage so auszuwählen und zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz gegen diese Einwirkungen über die üblicherweise zu erwartende Lebensdauer gewährleistet ist. Hierzu zählen unter anderem die Wahl der Schutzart, der Schutzklasse, der Isolationsklasse sowie der Kriech- und Luftstrecken. Bei der Wahl sind in jedem Fall die speziellen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen, z. B. auf Baustellen oder in aggressiver Umgebung.

Quellen:

  • Elektropraktiker.de: Unter-Putz-Installationen in Ex-Bereichen (ep 9/2018), Autor: J. Pester
  • DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Erscheinungsdatum: 1978:12, Aktualisierte Fassung von: 1997:01, Durchführungsanweisung vom 2005.
  • DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1):2014-10 Explosionsgefährdete Bereiche – Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen.
  • TGL 200-0621 Blatt 02:1984-04 – Elektrotechnische Anlagen in explosionsgefährdeten Arbeitsstätten, Allgemeine sicherheitstechnische Forderungen.